Satzung

Satzung des Vereins Pro Stiepel e.V.

§1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Pro Stiepel Werbegemeinschaft mit dem Zusatz e. V. nach Eintragung in das Vereinsregister. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Bochum. Der Verein ist in das Handelsregister einzutragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Die Pro Stiepel Werbegemeinschaft e. V. setzt sich zum Ziel, im Gebiet des Stadtteils Bochum-Stiepel Handel, Wirtschaft und Verkehr zu fördern durch

  • Stadtteilpflege
  • Zusammenarbeit mit Behörden, Verbänden, Institutionen
  • Beratung und Beteiligung an Maßnahmen zur Infrastruktur und Wirtschaftsförderung
  • Förderung des Handels

Pro Stiepel e. V. ist grundsätzlich nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.

§3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können erwerben:

  • natürliche Personen
  • Gewerbetreibende unter ihrer Firma
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • rechtskräftige Vereine

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Beitrittserklärung. Das Mitglied verpflichtet sich, einen satzungsgemäßen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Mitgliedschaft endet

  • durch schriftliche Kündigung. Diese ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von einem Monat möglich, oder
  • durch Ausschluss aus wichtigem Grund auf Beschluss des Vorstands. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig.

§4 Beiträge

Über die Höhe und die Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge kann von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands neu festgesetzt werden.

§5 Geschäftsführung und Vertretung

Der Vorstand besteht aus

  • einem ersten Vorsitzenden
  • einem zweiten Vorsitzenden
  • zwei Schriftführern
  • einem Kassierer
  • den Mitgliedern des Werbebeirats

Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, die Schriftführer und der Kassierer beiden den Vorstand im Sinne des §26 BGB. Je zwei von ihnen können den Verein gemeinsam verpflichten und vertreten.

Der Vorstand ist bei Bedarf vom Vorsitzenden oder zweiten Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung soll in der Regel mit einer Wochenfrist unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. Kürzere Einladungsfristen sind bei Bedarf zulässig. Auf schriftliche Einladung kann verzichtet werden.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen und ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung ist allein zuständig für

  • Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichts
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstands und des Werbebeirats
  • Feststellung des Jahresvoranschlags
  • Wahl des Vorstands, des Werbebeirats und der Rechnungsprüfer
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Höhe der Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Vorstands
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Bei der Beschlußfassung entscheidet di einfache Stimmenmehrheit, soweit dies gesetzlich zulässig ist.  Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Über die Beschlussfassung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.

Die jährliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer, welche das rechender des Vereins prüfen, das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich bescheinigen und in der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung entscheidet, vortragen. Die einmalige Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.

Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist jederzeit aufgrund einer schriftlichen Forderung von mindestens 10% aller Mitglieder an den Vorstand einzuberufen.

§7 Werbebeirat

Der Werbebeirat besteht aus fünf Personen, die den Vorstand in seiner Arbeit unterstützen. Der Werbebeirat wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Er hält seine Sitzungen gesondert oder gemeinsam mit dem Vorstand ab.

Daneben kann der Vorstand Arbeitskreise zu bestimmten Themen und zur Durchführung einzelner Projekt einrichten, die aus sach- und fachkundigen Personen bestehen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher. Die Sprecher der Arbeitskreise sind zu allen Vorstandssitzungen einzuladen und nehmen mit beratender Stimme teil.

§8 Auflösung

Über den Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur entschieden werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder erschienen ist. Erreicht die Mitgliederversammlung dieses Drittel nicht, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Abstimmung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder erfolgt. Hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Im Falle der Auflösung ist das Vereinsvermögen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Nähere Bestimmungen trifft die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt.

 

Bochum, 23.06.2004